Erbrecht von 1721 sorgte für mehr Klarheit
Vor 300 Jahren erschienen die Satzungen zum neuen Erbrecht der Stadt St.Gallen. Sie festigten die relativ kontinuierliche Entwicklung, die das stadtsanktgallische Erbrecht ab dem vierten Stadtbuch von 1614 genommen hatte, wie Ralph Bannwart in seiner Dissertation als Schlussfolgerung festhielt.
Satzungen Das erstmals im Druck erschienene Erbrecht von 1721 legt Zeugnis ab für eine systematische und durchdachte gesetzgeberische Tätigkeit in diesem Bereich. Diese Entwicklung lässt sich an vielen Orten der alten Eidgenossenschaft feststellen. Damit widerlegt der Autor die These, dass in der Rechtssetzung nach 1500 für drei Jahrhunderte eine Stagnation eingetreten ist. Eine konsequente Nachahmung fremden Rechts ist in den Satzungen nicht festzustellen. Vielmehr sind gemeinrechtliche Lösungen eingeflossen, wobei dem Gericht gemäss den Recherchen zur Gesetzes-Handhabung noch immer ein grosser Ermessensspielraum blieb. Man ging damals in St.Gallen eben (noch) nicht von der Annahme aus, dass ein Gesetzbuch alle Regelungen zur Lösung der Rechtsfragen enthalten müsse. Immerhin wurden zum Beispiel die formellen Erfordernisse bei der Errichtung von Testamenten, darunter eine Anzeige an den Bürgermeister, und die Erbfolge schon damals weitreichend festgelegt. Natürlich tragen die Satzungen die Handschrift des Verfassers. Im Wesentlichen war die Revision, wie Ralph Bannwart weiter ermittelte, das Werk des brillanten Bürgermeisters Dr. Christoph Hochreutiner (1662 bis 1742). Er studierte Recht an der Universität Duisburg, was ihn zur fachmännischen Gesetzesarbeit befähigte. Hochreutiner wurde zunächst zum Gerichts- und im folgenden Jahr zum Stadtschreiber ernannt. 1717 wurde er Ratsherr und nur wenige Monate später Bürgermeister. Er war Mitglied der Nothvesteiner, der «Zunft» der vornehmen St.Galler Bürger, und gehörte dem Collegium theologicum an. we