Harry Wirth
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Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) hat eine Motion eingereicht, mit der der Gemeinderat beauftragt wird, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche einen Artikel zur Offenlegung von Interessenbindungen und Unvereinbarkeit im Vollamt enthält.
Motion Die GPK empfiehlt, dass sämtliche Mitgliedschaften sowie Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften offenzulegen sind – dabei sei unerheblich, ob die Körperschaft regional oder lokal tätig sei, wie hoch die Kapitalsumme ausfalle, ob Entschädigung ausgezahlt werde oder welche politische Bedeutung die Körperschaft habe. «Die Beweggründe waren die Feststellungen im GPK-Bericht 2021, wonach schon damals kritisch beurteilt wurde, dass ein Gemeinderatsmitglied Präsident eines Vereins ist, welcher wiederum Nutzniesser oder Finanzempfänger der Gemeinde ist. Dies könnte zu Interessenskonflikten führen», sagt GPK-Präsidentin Eva Schläpfer.
Hinzu gekommen sei eine Anfrage der FDP-Fraktion an die GPK. «Die FDP-Fraktion wünschte sich auch eine Untersuchung dieser Fragestellung. Daher griff die GPK das Thema 2022 nochmals auf. Dies mit Blick auf die Anwendung der Ausstandsregeln im Gemeinderat. Nun ist es aber so, dass diese nur geprüft werden kann, wenn die Interessenbindungen offengelegt werden müssen», sagt Schläpfer. Bis dato müsse der Gemeinderat dies nicht tun. In erster Linie gehe es um Transparenz und um die Gleichstellung von Legislative und Exekutive in Herisau bezüglich der Offenlegung von Interessenbindungen. Auf die Frage, ob es bei der Forderung um eine Grundsatzentscheidung gehe oder ob bestehende Engagements der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte der GPK ein Dorn im Auge seien, sagt Schläpfer: «Es geht darum, eine aus unserer Sicht notwendige gesetzliche Grundlage für den Gemeinderat zur Offenlegung der Interessenbindung und eine solche bezüglich Unvereinbarkeit im Vollamt – welches nur das Gemeindepräsidium betrifft – zu schaffen.» Dass vakante Gemeinderatssitze oder Gemeindepräsidien teils schwer zu besetzen sind, ist in kleineren Gemeinden nichts Neues. Macht man das Amt mit solchen Vorschriften unattraktiver? «Ich wüsste nicht wieso. Es geht ja nicht darum, einem Gemeinderat oder einer Gemeinderätin ein Engagement zu verbieten. Es geht darum, dass offengelegt wird, wer sich wo engagiert, damit ein allfälliger Interessenskonflikt erkannt und die Ausstandregel entsprechend angewendet werden kann», sagt Schläpfer.
Letztlich ergebe es Sinn, dass für die Herisauer Exekutive, welche ja wesentlich mehr Entscheide fälle als die Legislative, das gleiche gilt, wie für die Legislative. «Klar ist aber auch, dass nur unser Gemeindepräsidium ein Pensum von 100 Prozent hat und sich nur für dieses Amt eine Vergleichbarkeit beispielsweise mit dem Regierungsrat ergibt», so Schläpfer. Welche Interessensbindungen oder Engagements heikel sein könnten, beziehungsweise eine Unvereinbarkeit darstellen würden, kann Schläpfer nicht sagen. Die GPK empfiehlt zudem, dass die Offenlegungspflicht auch für die Mandate in direktem Zusammenhang mit dem Amt oder als Delegierte des Gemeinderates gelten. Doch was soll die Offenlegung von grundsätzlich bekannten Ämtern nützen? «Nicht alle wissen, welcher Gemeinderat, welche Gemeinderätin von Amtes wegen in welchem Gremium mit welcher Funktion sitzt. Es geht hier um Vollständigkeit und einmal mehr um Transparenz, dies auch gegenüber der Bevölkerung», sagt Schläpfer. Die Motion ist bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Büros des Einwohnerrates eingegangen. Diese wird sie auf die Traktandenliste der übernächsten Sitzung des Einwohnerrates setzen – voraussichtlich im September. Der Gemeinderat wird zu diesem Zeitpunkt Stellung zur Frage der Erheblichkeitserklärung nehmen.
Stefanie Rohner
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